Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 234i

§ 234i – Anlagepolitik

Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen spätestens vier Monate nach Ende eines Geschäftsjahres und normal normal unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik. normal normal normal arabic In der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das Verfahren der Risikobewertung und der Risikosteuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. Pensionskassen müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.

Kurz erklärt

  • Pensionskassen müssen der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zur Anlagepolitik vorlegen.
  • Die Frist dafür beträgt vier Monate nach dem Geschäftsjahresende oder sofort nach wesentlichen Änderungen.
  • Die Erklärung muss Informationen zur Risikobewertung, Risikosteuerung und Strategie enthalten.
  • Es muss auch berücksichtigt werden, wie die Anlagepolitik ökologische, soziale und Governance-Aspekte berücksichtigt.
  • Die Erklärung muss öffentlich zugänglich gemacht und alle drei Jahre überprüft werden.